Wohnungsaufloesung

Ein Umzug im Alter, insbesondere wenn er alters- oder pflegebedingt notwendig wird, stellt für Senioren und ihre Angehörigen oft eine große Herausforderung dar. Neben der emotionalen Belastung kommen erhebliche logistische und finanzielle Aufwände hinzu, wie etwa die Haushaltsauflösung und die Durchführung des Umzugs selbst. Glücklicherweise können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung durch die Pflegekassen erhalten, um diesen Übergang zu erleichtern.

 

Kostenübernahme durch die Pflegekasse bei Entrümpelung und Umzug für Senioren

Ein Umzug im Alter kann viele Gründe haben:

  • Die Wohnung ist nicht mehr passend.
  • Es gibt viele Treppen, die schwer zu steigen sind.
  • Die Pflege zu Hause wird schwierig.

Ein Umzug kostet Geld. Auch das Aufräumen und Entrümpeln der alten Wohnung kostet Geld. Die Pflegekasse kann unter bestimmten Bedingungen helfen.

Die finanzielle Unterstützung der Pflegekassen für Umzüge basiert hauptsächlich auf dem Sozialgesetzbuch (SGB) – § 40 Abs. 4 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Dieser Paragraph ermöglicht es den Pflegekassen, subsidiäre finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen zu gewähren. Ziel ist es, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen.

Die Höhe der Zuschüsse für diese Maßnahmen ist auf bis zu 4.180 Euro pro Person mit Pflegegrad begrenzt. Wenn bereits frühere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen aus diesem Topf bezuschusst wurden, verringert sich der maximale Zuschuss um die bereits bewilligte Summe. Bei einem Umzug mehrerer pflegebedürftiger Personen desselben Haushalts kann sich die Gesamtsumme erhöhen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme - wann hilft die Pflegekasse?

Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Vorliegen eines Pflegegrades: Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 1 oder höher haben.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahme: Der Umzug muss als wohnumfeldverbessernde Maßnahme eingestuft werden, d.h., er muss die Wohnsituation verbessern und die Pflege zu Hause ermöglichen oder erheblich erleichtern bzw. die selbstständige Lebensführung wiederherstellen.
  • Notwendigkeit des Umzugs: Die Notwendigkeit des Umzugs muss begründet sein, beispielsweise aufgrund von Barrieren in der aktuellen Wohnung oder der Notwendigkeit eines barrierefreien Umfelds.

Beispiele für förderfähige Umzüge:

  • Umzug in eine barrierefreie oder seniorengerechte Wohnung.
  • Umzug ins betreute Wohnen oder eine Senioren-WG. Das betreute Wohnen wird dabei in der Regel der häuslichen Pflege gleichgesetzt, solange es nicht direkt als Pflegeheim ausgeschrieben ist.
  • Umzug vom Obergeschoss in eine Parterrewohnung.
  • Umzug in die Nähe der Kinder bzw. pflegenden Angehörigen, um die Pflegesituation zu verbessern.
  • Umzug vom Land in die Stadt für bessere Versorgungsmöglichkeiten.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell von der Pflegekasse betrachtet und entschieden wird. Ein freiwilliger Umzug ohne medizinische oder pflegerische Notwendigkeit wird nicht bezuschusst. Die Kostenübernahme gilt in der Regel nur für die pflegebedürftige Person selbst, nicht für Angehörige, die zum Beispiel aus Gründen der Unterstützung näher heranrücken.

Antragsverfahren - was muss man tun?

Das Antragsverfahren erfordert eine sorgfältige Planung und Kommunikation mit der zuständigen Pflegekasse:

  1. Frühzeitige Kontaktaufnahme: Es ist ratsam, sich schnellstmöglich und vor dem Umzug mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen, um den Anspruch auf finanzielle Unterstützung zu klären und eine schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme einzuholen.

  2. Antragstellung: Ein formeller Antrag kann gestellt werden, oft gibt es spezifische Formulare der Pflegekassen. Alternativ ist auch ein formloses Schreiben möglich.

  3. Erforderliche Informationen im Antrag: Der Antrag sollte detaillierte Angaben enthalten, darunter:

    • Name, Adresse und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person.

    • Bankverbindung (der pflegebedürftigen Person oder des ausführenden Unternehmens für Direktabrechnung).

    • Detaillierte Beschreibung der notwendigen Wohnraumanpassung bzw. des Umzugs.

    • Eine fundierte Begründung, weshalb die Maßnahme im Einzelfall notwendig und sinnvoll ist und wie sie die Pflegesituation verbessert. Ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten können hierbei unterstützend wirken.

    • Nach Möglichkeit Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen. Die Vorlage von zwei oder drei schriftlichen Kostenvoranschlägen ist üblich.

    • Angabe, ob bereits früher eine Wohnumfeldverbesserung bezuschusst wurde.

  4. Ablauf bei Dienstleistern: Viele Umzugsunternehmen bieten einen "Rundum-Sorglos-Service" an, der die Ermittlung des Kostenträgers, die Beantragung der Kostenübernahme und die Abwicklung des Kostenmanagements mit der Pflegekasse inklusive Direktabrechnung (über eine Abtretungserklärung) umfasst.

  5. Rückwirkende Beantragung: Eine rückwirkende Beantragung des Zuschusses ist grundsätzlich möglich, wenn auch komplizierter.

  6. Expertenrat einholen: Die Zusammenarbeit mit einem Fachdienst oder einer Pflegeberatung kann den Antragsprozess optimieren und die Erfolgsaussichten erhöhen, insbesondere im Falle eines Widerspruchs bei Ablehnung.

Besonderheiten bei Entrümpelungen

Eine Haushaltsauflösung beinhaltet das Räumen, Sortieren, Entsorgen sowie gegebenenfalls das Weitergeben oder den Verkauf des gesamten Haushaltsinhalts. Solche Maßnahmen werden häufig erforderlich bei einem Umzug ins Pflegeheim, nach dem Tod eines Seniors, bei einem Umzug zu Angehörigen oder zur Verkleinerung des Wohnraums.

Kostenübernahme durch die Pflegekasse

Die Pflegekasse kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug übernehmen, insbesondere wenn dieser als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI gilt. Dazu zählen beispielsweise:

  • Transport von Gegenständen

  • Kosten für Sprit und Verpackungsmaterial

  • Umzugshelfer

  • Doppelte Mietaufwendungen bis zu drei Monate

  • Entrümpelung und Entsorgung

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell von der Pflegekasse geprüft wird. Eine pauschale Aussage über die Kostenübernahme ist daher nicht möglich. Es wird empfohlen, sich im Vorfeld mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen und die Notwendigkeit der Maßnahme gegebenenfalls durch ärztliche Gutachten oder Atteste zu belegen.

Kostenübernahme durch das Sozialamt

Wenn die Pflegekasse die Kosten nicht oder nur teilweise übernimmt, kann das Sozialamt unter bestimmten Bedingungen einspringen. Dies gilt insbesondere für Personen, die finanziell nicht in der Lage sind, die Entrümpelung selbst zu bezahlen. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch das Sozialamt sind:

  • Finanzielle Bedürftigkeit (z. B. Bezieher von ALG II oder Grundsicherung)

  • Notwendigkeit der Entrümpelung aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen

  • Vorherige Antragstellung mit Nachweisen über Einkommen, Vermögen und die aktuelle Wohnsituation

Das Sozialamt prüft jeden Antrag individuell und entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind.

Kostenfaktoren einer Entrümpelung

Die Kosten einer professionellen Entrümpelung variieren stark und hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

  • Größe der Wohnung

  • Umfang und Art des Hausrats (z. B. Sondermüll)

  • Arbeitsaufwand

  • Entsorgungskosten

Für eine 50 m² Wohnung können die Kosten bei ca. 1.000 € liegen, während ein 150 m² Haus je nach Zustand zwischen 2.000 € und 10.000 € kosten kann.

Tipps zur Kostenreduzierung

Eine frühzeitige und sorgfältige Planung kann helfen, die Kosten einer Entrümpelung zu reduzieren:

  • Sortieren und Auswählen von Gegenständen, die ins Pflegeheim mitgenommen werden sollen

  • Verkauf von Wertgegenständen (z. B. über Online-Plattformen oder Flohmärkte)

  • Spenden gebrauchsfähiger Artikel an Wohltätigkeitsorganisationen

  • Rechtzeitige Beseitigung von Sondermüll

Es ist ratsam, sich frühzeitig über die notwendigen Schritte und die erforderlichen Unterlagen zu informieren. Das Sozialamt bietet umfassende Unterstützung und Beratung, damit der Antrag reibungslos bearbeitet werden kann.

Zusammenfassung

1. Umzugskosten

  • Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI kann die Pflegekasse einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren.

  • Höhe des Zuschusses: Bis zu 4.180 € pro Maßnahme.

  • Voraussetzungen:

    • Anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1).

    • Der Umzug muss die häusliche Pflege erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung ermöglichen.

    • Die neue Wohnung muss für die pflegebedürftige Person geeignet sein.

  • Antragstellung:

    • Vor dem Umzug sollte ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

    • Dem Antrag sind eine detaillierte Begründung und Kostenvoranschläge beizufügen.

  • Besonderheiten:

    • Bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt kann sich der Zuschuss entsprechend erhöhen.

    • Ein Umzug in ein Pflegeheim wird in der Regel nicht bezuschusst, da die Förderung auf die häusliche Pflege ausgerichtet ist.

2. Entrümpelungskosten

  • Kostenübernahme durch die Pflegekasse:

    • Entrümpelungskosten werden nur übernommen, wenn sie als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anerkannt werden.

    • Dies ist der Fall, wenn die Entrümpelung die häusliche Pflege erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung ermöglicht.

    • Ein entsprechender Antrag mit Begründung und Kostenvoranschlag ist erforderlich.

  • Entlastungsbetrag:

    • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 erhalten monatlich einen Entlastungsbetrag von 125 €.

    • Dieser kann für haushaltsnahe Dienstleistungen, einschließlich Entrümpelung, verwendet werden, sofern der Anbieter zugelassen ist.

  • Kostenübernahme durch das Sozialamt:

    • Wenn die Pflegekasse die Kosten nicht übernimmt und die betroffene Person finanziell bedürftig ist, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen einspringen.

    • Voraussetzungen sind unter anderem ein anerkannter Pflegegrad, medizinische Notwendigkeit des Umzugs und fehlendes Vermögen.

    • Die Kostenübernahme muss vorab beantragt werden; nachträgliche Erstattungen sind selten.

Ablauf zur Unterstützung durch Pflegekasse bei Entrümpelung und Umzug visuell dargestellt - Schritt für Schritt

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Wer hat Anspruch auf einen Umzugskostenzuschuss der Pflegekasse?

Pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad (1 bis 5) können einen Zuschuss erhalten, wenn der Umzug die häusliche Pflege erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung ermöglicht.

Welche Umzüge werden bezuschusst?

Bezuschusst werden Umzüge, die das Wohnumfeld verbessern, z. B.:

  • In eine barrierefreie oder seniorengerechte Wohnung

  • Zu pflegenden Angehörigen

  • Vom Obergeschoss in eine Parterrewohnung

  • In betreutes Wohnen oder eine Senioren-WG

Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse für Umzugskosten?

Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 € pro Maßnahme gewähren. Bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt kann sich die Summe erhöhen.

Wie beantrage ich den Umzugskostenzuschuss?

Der Antrag muss vor dem Umzug bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Erforderlich sind:

  • Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Umzugs

  • Kostenvoranschläge für den Umzug

  • Miet- oder Kaufvertrag der neuen Wohnung

  • Nachweise über die bisherige Wohnsituation

Übernehmen Sie auch die Kommunikation der Pflegekasse?

Ja. Wir stimmen uns direkt mit der Pflegekasse ab und kümmern uns um Rückfragen.

Werden Entrümpelungskosten von der Pflegekasse übernommen?

Entrümpelungskosten werden nur übernommen, wenn sie als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anerkannt werden. Dies ist der Fall, wenn die Entrümpelung die häusliche Pflege erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung ermöglicht. Ein entsprechender Antrag mit Begründung und Kostenvoranschlag ist erforderlich.

Kann der Entlastungsbetrag für Entrümpelungskosten genutzt werden?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 erhalten monatlich einen Entlastungsbetrag von 125 €, der für haushaltsnahe Dienstleistungen, einschließlich Entrümpelung, verwendet werden kann, sofern der Anbieter zugelassen ist.

Was ist, wenn die Pflegekasse die Kosten nicht übernimmt?

Wenn die Pflegekasse die Kosten nicht oder nur teilweise übernimmt, kann das Sozialamt unter bestimmten Bedingungen einspringen. Voraussetzung ist die finanzielle Bedürftigkeit der betroffenen Person.

Welche Unterlagen sind für die Kostenübernahme durch das Sozialamt erforderlich?

Erforderlich sind:

  • Nachweise über Einkommen und Vermögen

  • Kostenvoranschläge für die Entrümpelung

  • Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme

Mit unserer kostenlosen Checkliste können Sie Schritt für Schritt vorgehen. Diese finden Sie weiter oben im Text.

Gibt es eine Frist für die Beantragung des Umzugskostenzuschusses?

Der Antrag sollte vor dem Umzug gestellt werden. Eine rückwirkende Beantragung ist in der Regel nicht möglich.