Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der
Der Schmidt nimmt’s mit GmbH, Seyfferstraße 103, 70193 Stuttgart,
– nachfolgend „Auftragnehmer“ –
und ihren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“.
Sie gelten für sämtliche Leistungen, insbesondere:
- Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen
- Umzüge (inkl. Schwerlast- und Tresorumzüge)
- Asbest- und Schadstoffentsorgung
- Akten- und Datenträgervernichtung
- Objekt-, Keller-, Gewerbe- und Sonderräumungen
- damit verbundene Zusatz- und Nebenleistungen
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
3. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB, bedürfen jedoch der Textform (§126b BGB).
§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung,
- Unterzeichnung eines Angebots,
- oder ausdrückliche Beauftragung per E-Mail.
3. Der Auftraggeber versichert:
- zur Beauftragung berechtigt zu sein,
- über das Räumungsgut verfügen zu dürfen,
- den Zugang zum Objekt rechtlich und tatsächlich sicherzustellen.
4. Mündliche Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
§3 Leistungsumfang
1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten Angebot.
2. Nicht enthaltene Leistungen (insb. Sonder-, Mehr- oder Zusatzleistungen) werden gesondert berechnet, z. B.:
- unvorhersehbare Mehrmengen
- Sonderentsorgung
- zusätzliche Anfahrten / Wartezeiten
- erschwerter Zugang
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. Soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, dürfen hierfür notwendige personenbezogene Daten des Auftraggebers an diese weitergegeben werden.
4. Der vereinbarte Preis basiert auf dem bei Besichtigung erkennbaren Umfang des Räumungsguts sowie den Angaben des Auftraggebers. Weicht der tatsächliche Leistungsumfang erheblich vom zugrunde gelegten Umfang ab, insbesondere hinsichtlich Menge, Volumen, Gewicht oder Beschaffenheit des Räumungsguts, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung vorzunehmen oder ein ergänzendes Angebot zu unterbreiten.
Eine erhebliche Abweichung liegt insbesondere vor, wenn das tatsächliche Volumen oder die zu entsorgende Masse mehr als 20 % vom kalkulierten Umfang abweicht oder zusätzliche, zuvor nicht zugängliche oder nicht erkennbare Bereiche geräumt werden sollen.
5. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber bei Fertigstellung anwesend ist und keine wesentlichen Mängel rügt oder trotz angemessener Mitteilung über die Fertigstellung nicht zur Abnahme erscheint. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation des Leistungszustandes vor, während und nach der Durchführung der Arbeiten Foto- oder Videoaufnahmen anzufertigen. Diese dienen ausschließlich der Beweissicherung und Vertragsdokumentation.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
2. Vergütungsart:
a) Pauschalvergütung (Festpreis)
Sofern im Angebot eine Pauschalvergütung vereinbart ist, gilt der dort ausgewiesene Festpreis für den beschriebenen Leistungsumfang. Mehrleistungen, zusätzliche Mengen, nicht erkennbare Erschwernisse oder gesondert zu entsorgende Materialien werden gemäß §3 gesondert berechnet.
b) Abrechnung nach Aufwand
Sofern im Angebot keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der im Angebot ausgewiesenen Stunden-, Maschinen-, Transport- oder Entsorgungssätze. Maßgeblich sind die tatsächlich angefallenen Einsatzzeiten einschließlich An- und Abfahrt sowie eingesetzte Materialien, Entsorgungs- und Nebenleistungen. Bei Abrechnung nach Aufwand erfolgt die Berechnung je angefangene 30 Minuten bzw. gemäß im Angebot ausgewiesener Abrechnungseinheit.
3. Zahlungsbedingungen:
- Bei Auftragserteilung kann eine Anzahlung von bis zu 30 % der Auftragssumme verlangt werden.
- Die Vergütung ist grundsätzlich nach erfolgreichem Abschluss der Leistung fällig. Die Leistung gilt als erfolgreich erbracht, wenn sie vertragsgemäß durchgeführt wurde und keine wesentlichen Mängel vorliegen.
- In besonderen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach dem Ergebnis einer Bonitätsprüfung gemäß nachfolgendem Absatz.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, vor Vertragsschluss oder vor Leistungserbringung eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers durchzuführen. Hierzu kann ein externer Dienstleister (derzeit: Wunderkopf Technologies GmbH, Osterbrooksweg 59, 22869 Schenefeld) eingesetzt werden.
- Ergibt die Bonitätsprüfung ein erhöhtes Ausfallrisiko oder liegen sonstige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorauszahlung von 50 % bis zu 100 % der Auftragssumme zu verlangen oder die Leistungserbringung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
4. Die Zahlung kann – je nach Vereinbarung – erfolgen per:
• Überweisung
• SEPA-Lastschrift
• Kredit- oder Debitkarte (inkl. Apple Pay, Google Pay oder vergleichbarer Zahlungsdienste)
• Amazon Pay
• Klarna
• oder sonstige vom Auftragnehmer angebotene elektronische Zahlungsmethoden.
Die Zahlungsabwicklung kann über externe Zahlungsdienstleister erfolgen.
5. Bei Zahlungsverzug gelten:
- Verbraucher: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz
- Unternehmer: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz
6. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§5 Termine, Zugang, Mitwirkungspflichten
1. Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
2. Der Auftraggeber stellt sicher:
- freien Zugang zum Objekt
- funktionsfähige Zugänge (Türen, Aufzüge)
- ausreichende Park- und Ladeflächen
- ggf. behördliche Genehmigungen
3. Mehraufwand durch fehlende Mitwirkung wird gesondert berechnet.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten vorübergehend auszusetzen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern während der Durchführung unzumutbare Gefährdungen für Personen, Umwelt oder Sachwerte auftreten, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren.
5. Wird die Durchführung der Leistung aus Gründen verzögert oder unmöglich, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. fehlender Zugang, unzutreffende Objektangaben, nicht anwesende Schlüsselperson), ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Wartezeiten, Leerfahrten oder zusätzliche Einsätze gesondert in Rechnung zu stellen.
6. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug oder verweigert er die Entgegennahme der Leistung ohne berechtigten Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung als erbracht abzurechnen und gegebenenfalls Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.
§6 Gefahrstoffe, Sonderabfälle und nicht deklarierte Problemstoffe
1. Das Angebot basiert auf den vom Auftraggeber gemachten Angaben sowie dem bei Besichtigung erkennbaren Zustand des Objekts.
2. Werden im Rahmen der Arbeiten nicht ausdrücklich beauftragte oder vom Auftraggeber vorab angezeigte Gefahrstoffe, Schadstoffe oder sonstige besonders entsorgungspflichtige Materialien festgestellt (z. B. Asbest, kontaminierte Baustoffe, Lacke, Farben, Tenside, Chemikalien, Altöl, Lösungsmittel oder vergleichbare Stoffe), ist der Auftragnehmer berechtigt,
• die Arbeiten auszusetzen,
• den Leistungsumfang anzupassen,
• oder die hierfür entstehenden Mehrkosten gesondert nach tatsächlichem Aufwand einschließlich Entsorgungs-, Transport-, Nachweis- und Verwaltungskosten.
3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, solche Stoffe im Rahmen eines vereinbarten Festpreises zu entsorgen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bekannte Sonder- oder Problemstoffe vor Beginn der Arbeiten anzugeben.
5. Waffen, Munition, Sprengstoffe oder verbotene Gegenstände werden den zuständigen Behörden gemeldet. Eine weitere Räumung der betroffenen Gegenstände erfolgt nicht.
6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben resultieren.
§7 Eigentumsübergang bei Entrümpelungen und Entsorgungsleistungen
1. Bei vertraglich vereinbarter vollständiger Haushaltsauflösung oder Vollentrümpelung gehen mit Beginn der Leistungserbringung sämtliche im Räumungsobjekt befindlichen beweglichen Sachen in das Eigentum des Auftragnehmers über, soweit sie nicht ausdrücklich vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber gekennzeichnet und ausgenommen wurden.
2. Bei Teilentrümpelungen, Einzelentsorgungen (z. B. Tresorentsorgungen, Nachtspeicheröfen, einzelne Möbelstücke oder sonstige Gegenstände) gehen ausschließlich die zur Entsorgung oder Abholung bestimmten Gegenstände mit Beginn der Leistungserbringung in das Eigentum des Auftragnehmers über.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über die in sein Eigentum übergegangenen Gegenstände frei zu verfügen, insbesondere diese zu verwerten, weiterzuverkaufen oder ordnungsgemäß zu entsorgen.
4. Bei Umzugs- oder reinen Transportleistungen verbleibt das Eigentum an den transportierten Gegenständen beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5. Der Auftraggeber versichert, zur Übertragung des Eigentums berechtigt zu sein, und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer fehlenden Berechtigung resultieren.
6. Persönliche Dokumente oder offensichtlich höchstpersönliche Gegenstände werden – sofern aufgefunden – gesondert behandelt und dem Auftraggeber angezeigt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
7. Gegenstände, deren Übereignung gesetzlich unzulässig ist, sind vom Eigentumsübergang ausgeschlossen.
§8 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei:
- Vorsatz
- grober Fahrlässigkeit
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Hierzu zählen insbesondere die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Hauptleistung sowie die Einhaltung grundlegender Sicherheitsstandards bei der Ausführung der Arbeiten.
3. Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit Schäden auf verdeckte Mängel, bereits vorhandene Beschädigungen oder auf einen nicht ausdrücklich vereinbarten besonderen Wert einzelner Gegenstände zurückzuführen sind.
4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Für besonders wertvolle oder empfindliche Gegenstände (z. B. Schmuck, Bargeld, Urkunden, Kunstgegenstände, Sammlerstücke) bei Umzugs- und Transportleistungen haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich schriftlich angezeigt und gesondert vereinbart wurden.
6. Bei Demontage- oder Anschlussarbeiten (z. B. Küchenabbau, Abklemmen von Elektrogeräten, Wasch- oder Spülmaschinen, Gas- oder Wasseranschlüssen) erfolgt die Leistung ausschließlich im Rahmen der Demontage. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die spätere Wiederinbetriebnahme oder Weiterverwendung der demontierten Installationen. Für Schäden, die auf verdeckte Mängel oder altersbedingte Defekte bestehender Leitungen oder Anschlüsse zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
7. Bei Schwerlast- oder Tresortransporten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer über statische Besonderheiten, eingeschränkte Tragfähigkeit von Böden oder bauliche Risiken zu informieren. Für Schäden, die auf nicht angezeigte bauliche Besonderheiten oder unzureichende Tragfähigkeit zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
8. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – der Höhe nach auf die jeweils gültige Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung je Schadensfall begrenzt.
9. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abschluss der Leistung schriftlich anzuzeigen. Bei unterlassener Anzeige sind Gewährleistungsrechte hinsichtlich des betreffenden Mangels ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
§9 Rücktritt / Kündigung
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß § 648 BGB jederzeit kündigen.
2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
3. Zur Vereinfachung der Abrechnung kann der Auftragnehmer bei Kündigung folgende pauschale Vergütung verlangen:
• bis 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: 20 % der Auftragssumme
• weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin: 50 % der Auftragssumme
• am Leistungstag oder bei Nichtantreffen: 100 % der Auftragssumme Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Gesetzliche Widerrufsrechte für Verbraucher bleiben unberührt.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung.
2. Gerichtsstand für Kaufleute ist Stuttgart.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
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