Entrümpelung steuerlich absetzen: Ihr Leitfaden für bares Geld vom Finanzamt
von Der Schmidt nimmt's mit Redaktion
Eine Entrümpelung kann teuer werden – muss sie aber nicht. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann und wie Sie Entrümpelungskosten steuerlich absetzen können, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie mit der richtigen Rechnung bares Geld vom Finanzamt zurückholen.
Entrümpelung steuerlich absetzen – geht das überhaupt?
Ja, in vielen Fällen ist das möglich.
Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen oder Wohnungsräumungen werden vom Finanzamt nicht pauschal abgelehnt – entscheidend ist der Grund der Entrümpelung und die korrekte Abrechnung.
Typische Situationen, in denen sich die Frage stellt:
- Haushaltsauflösung nach Umzug oder Todesfall
- Entrümpelung einer Wohnung nach Kündigung oder Pflegeheimeinzug
- Messie-Wohnung aus gesundheitlichen Gründen
- Gewerbliche Räumung von Büro, Lager oder Praxis
Wichtig: Das Finanzamt unterscheidet zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen, außergewöhnlichen Belastungen und beruflich veranlassten Kosten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) – der häufigste Fall
Die meisten privaten Entrümpelungen lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Dazu zählen Leistungen, die normalerweise selbst im Haushalt erledigt werden könnten, aber an einen Profi vergeben werden.
Dazu gehören u. a.:
- Wohnungs- und Haushaltsauflösungen
- Entrümpelungen von Wohnung, Keller oder Garage
- Sortieren, Tragen, Verladen, Reinigen
Wie hoch ist die Steuerersparnis?
- 20 % der Arbeitskosten
- maximal 20.000 € Kosten pro Jahr
- ergibt bis zu 4.000 € direkte Steuerersparnis
Wichtig: Der Betrag wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom Einkommen. Das macht diese Regelung besonders attraktiv.
Welche Kosten erkennt das Finanzamt an?
Absetzbar:
- Lohnkosten
- Fahrtkosten
- Maschinenmieten (z. B. Möbellift)
- Verbrauchsmittel (Reinigungsmittel)
Nicht absetzbar:
- Entsorgungs- und Deponiegebühren
- Containergebühren
- Materialkosten
Praxis-Tipp: Bei Der Schmidt nimmt’s mit werden Arbeits- und Fahrtkosten sauber getrennt ausgewiesen – genau so, wie es das Finanzamt verlangt.
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) – wenn keine Wahl bleibt
In bestimmten Lebenssituationen ist eine Entrümpelung nicht freiwillig, sondern zwingend notwendig. Dann kann sie als außergewöhnliche Belastung gelten.
Typische anerkannte Fälle:
- Pflegebedingter Umzug oder Heimunterbringung
- Messie-Syndrom mit medizinischer Notwendigkeit
- Brand- oder Wasserschäden
- behördlich angeordnete Räumungen
Hier wird der Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Wichtige Voraussetzungen
- Nachweis der Zwangsläufigkeit: z. B. ärztliches Attest oder Gutachten vor Beginn der Entrümpelung
- Zumutbare Belastung: Ein Eigenanteil bleibt immer – abhängig von Einkommen und Familienstand
Gerade bei Messie-Wohnungen ist dieser Punkt entscheidend.
Beruflich bedingte Entrümpelungen – volle Absetzbarkeit
Wenn die Entrümpelung beruflich veranlasst ist, können die Kosten oft zu 100 % geltend gemacht werden.
Für Vermieter
Entrümpeln Sie eine Wohnung, um sie erneut zu vermieten (z. B. nach Räumung oder problematischem Mieter), gelten die Kosten als Werbungskosten.
Nicht absetzbar, wenn:
- die Wohnung verkauft
- oder selbst genutzt wird
Für Selbstständige & Unternehmer
- Gewerbeentrümpelung
- Räumung von Büro, Lager, Praxis → Betriebsausgaben, voll gewinnmindernd
Entrümpelung im Erbfall – steuerlich besonders relevant
Nach einem Todesfall müssen Erben häufig eine Wohnung oder ein Haus räumen.
Möglichkeiten:
- Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuer → Pauschal 10.300 € für Erbfallkosten
- Einkommensteuer (nur eingeschränkt)
Mehr Details finden Sie auch im Ratgeber Entrümpelung bei Todesfall – was Angehörige beachten müssen.
Checkliste: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt
| Voraussetzung | Warum wichtig |
| Keine Barzahlung | Bar = keine Anerkennung |
| Überweisung | Nachweis für Finanzamt |
| Detaillierte Rechnung | Trennung von Lohn & Entsorgung |
| Leistung im Haushalt | inkl. Keller, Garage |
| EU/EWR | Voraussetzung für § 35a |
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Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit
In der Regel nein. Das Finanzamt wertet die stoffliche Verwertung außerhalb Ihres Grundstücks als Hauptleistung, die nicht "haushaltsnah" ist. Nur das Sortieren und Verladen auf Ihrem Grundstück zählt zur absetzbaren Arbeitsleistung.
In diesem Fall verfällt Ihr Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG komplett. Das Finanzamt macht hier keine Ausnahmen, um Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Ja, absolut. Mieter können Entrümpelungskosten ihrer eigenen Wohnung absetzen. Sogar anteilige Lohnkosten aus der Nebenkostenabrechnung (z. B. für den Hausmeister oder die Treppenhausreinigung) sind absetzbar.
Wenn Sie die Kosten für die Eltern übernehmen, können Sie diese nur als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, wenn Sie im selben Haushalt leben. Ansonsten sollten die Eltern die Rechnung selbst begleichen und in ihrer eigenen Steuererklärung angeben.
Es gilt das „Abflussprinzip“. Die Kosten sind in dem Jahr absetzbar, in dem Sie die Überweisung tätigen. Bei großen Summen am Jahresende kann es sich lohnen, die Zahlung auf Dezember und Januar aufzuteilen, um zweimal von den Höchstbeträgen zu profitieren.
Das ist steuerlich schwierig. Kosten zur Vorbereitung eines Verkaufs werden oft nicht als Werbungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, können aber unter Umständen den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindern.
